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STK 2024 40

einfache Körperverletzung, Drohung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

Schwyz · 2025-04-25 · Deutsch SZ
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einfache Körperverletzung, Drohung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher | Strafgesetzbuch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 25.April 2025STK 2024 40MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.In SachenA.________,Beschuldigter und Berufungsführer,verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Privatkläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,3.F.________ AG,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,betreffendeinfache Körperverletzung, Drohung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024, SGO 2023 3);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass-der Beschuldigte gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 innert Frist am 24. Juni 2024 Berufung anmeldete (Vi-act. 37);-die Vor­instanz das begründete Urteil vom 19. Juni 2024 am 18. September 2024 versandte (Vi-act. 39; KG-act. 1);-der Beschuldigte gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 innert Frist am 27. September 2024 (Datum Postaufgabe) die Berufung erklärte (KG-act. 3);-die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 7. März 2025 auf den 15. April 2025 angesetzt wurde (KG-act. 8);-die Vertreterin des Privatklägers D.________, Rechtsanwältin E.________, mit Schreiben vom 31. März 2025 eine Kostennote für ihre anwaltlichen Bemühungen einreichte (KG-act. 16-16/1);-der Beschuldigte nach telefonischer Ankündigung am 9. April 2025 (KG-act. 20) mit Schreiben vom 10. April 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 22);-die Gegenparteien vom Rückzug der Berufung in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 23);-die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Berufungsführer,verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Privatkläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,3.F.________ AG,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

einfache Körperverletzung, Drohung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher